Nach der Einreichung einer Individualbeschwerde prüft der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, ob die formellen Anforderungen und die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Nur ein Teil der Beschwerden führt zu einem Urteil über die behauptete Konventionsverletzung.
Das Verfahren ist überwiegend schriftlich. Weder die Registrierung noch die Übermittlung an die Regierung bedeutet, dass die Beschwerde erfolgreich sein wird.
1. Wer kann am Verfahren beteiligt sein?
Eine Individualbeschwerde kann von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen erhoben werden, die sich als Opfer einer Verletzung der EMRK oder eines anwendbaren Zusatzprotokolls ansehen.
Beklagte Partei ist der betreffende Vertragsstaat, nicht die nationale Richterin, ein privates Unternehmen oder eine Einzelperson. Unter den einschlägigen Voraussetzungen können Dritte zur Stellungnahme zugelassen werden.
2. Vertretung und Verfahrenssprache
Eine Beschwerde kann zunächst ohne Anwalt eingereicht werden. Nach ihrer Übermittlung an die beklagte Regierung ist grundsätzlich die in Regel 36 vorgesehene Vertretung erforderlich, sofern der Gerichtshof keine Ausnahme zulässt.
Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch. Vor der Übermittlung an die Regierung dürfen Beschwerdeführer grundsätzlich auch eine Amtssprache eines Vertragsstaats verwenden, also etwa Deutsch.
Danach ist die Kommunikation in der Regel auf Englisch oder Französisch zu führen, sofern die weitere Verwendung einer anderen Sprache nicht zugelassen wird. Daraus folgt keine pauschale Pflicht, sämtliche bereits eingereichten deutschsprachigen Unterlagen übersetzen zu lassen; maßgeblich sind die Verfahrensregeln und die konkreten Anweisungen.
3. Erste Prüfung und Zulässigkeit
Eine vollständige Einreichung nach Regel 47 ist von der rechtlichen Zulässigkeit zu unterscheiden. Zu deren Voraussetzungen gehören unter anderem die Erschöpfung wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelfe und die Wahrung der Viermonatsfrist.
Ein Einzelrichter kann eine Beschwerde für unzulässig erklären oder aus dem Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Ein Ausschuss aus drei Richtern kann bestimmte Fälle entscheiden, insbesondere bei gefestigter Rechtsprechung. Andere Verfahren werden von einer Kammer mit sieben Richtern behandelt.
Die Zulässigkeit und die Begründetheit können gemeinsam geprüft werden. Es gibt daher nicht in jedem Verfahren zunächst eine gesonderte positive Zulässigkeitsentscheidung.
4. Übermittlung an die Regierung und Stellungnahmen
Wird die Beschwerde der Regierung übermittelt, fordert der Gerichtshof regelmäßig Stellungnahmen zu bestimmten Fragen an. Beschwerdeführer erhalten Gelegenheit, im vorgesehenen Rahmen zu antworten.
Die gesetzten Fristen, Anforderungen an Schriftsätze und Anweisungen zur Kommunikation sind sorgfältig einzuhalten. Eine mündliche Verhandlung findet nicht in jedem Verfahren statt.
5. Gütliche Einigung oder Fortsetzung des Verfahrens
Eine gütliche Einigung kann das Verfahren beenden. Die entsprechenden Verhandlungen sind vertraulich. Kommt eine Einigung zustande, prüft der Gerichtshof, ob sie mit der Achtung der Menschenrechte vereinbar ist.
Nicht jedes kommunizierte Verfahren endet mit einem Urteil. Möglich sind unter anderem eine Unzulässigkeitsentscheidung oder eine Streichung, gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit einer einseitigen Erklärung des Staates.
6. Urteil und mögliche Entschädigung
Stellt der Gerichtshof eine Konventionsverletzung fest, kann er unter den Voraussetzungen von Artikel 41 eine gerechte Entschädigung zusprechen. Das geschieht nicht automatisch in jedem erfolgreichen Verfahren.
Ein EGMR-Urteil hebt ein nationales Urteil nicht selbst auf. Zur Umsetzung können individuelle oder allgemeine Maßnahmen erforderlich sein; deren Ausgestaltung hängt vom Fall ab.
7. Große Kammer und endgültiges Urteil
Innerhalb von drei Monaten nach einem Kammerurteil kann eine Partei in Ausnahmefällen die Verweisung an die Große Kammer beantragen. Ein Ausschuss aus fünf Richtern entscheidet, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Es besteht kein automatisches Recht auf eine zweite vollständige Prüfung. Unzulässigkeitsentscheidungen eines Einzelrichters werden nicht auf diesem Weg überprüft.
8. Umsetzung des Urteils
Die Vertragsstaaten müssen endgültige Urteile in den Verfahren befolgen, an denen sie beteiligt sind. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht die Umsetzung.
Je nach festgestellter Verletzung kann es um die Zahlung einer Entschädigung, Maßnahmen für den Betroffenen oder Änderungen der staatlichen Praxis gehen.
Wie lange dauert das Verfahren?
Eine feste Dauer lässt sich nicht zusagen. Sie hängt unter anderem von der Priorität, Komplexität und Bearbeitung des Falles ab. Ein Verfahren kann mehrere Jahre dauern; vorläufige Maßnahmen sind kein beschleunigtes Urteil in der Hauptsache.
Begleitung durch Meyer & Nouzha Rechtsanwälte
Unsere Kanzlei in Straßburg unterstützt Sie im vereinbarten Mandatsumfang bei der Einreichung und im weiteren Verfahren. Informationen zur Vorbereitung finden Sie im Leitfaden zur Einreichung einer EGMR-Beschwerde; die Kosten behandeln wir gesondert im Beitrag zu Kosten und Anwaltshonoraren.