Anrufung des EGMR

Sie möchten eine Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einreichen? Entscheidend sind eine mögliche Verletzung der EMRK, die Ausschöpfung der erforderlichen innerstaatlichen Rechtsbehelfe und die Einhaltung der Viermonatsfrist.

Der EGMR in Straßburg ist keine zusätzliche Berufungsinstanz. Ein ungünstiges nationales Urteil reicht allein nicht aus. Sie müssen darlegen, welche geschützten Rechte durch einen Vertragsstaat verletzt worden sein sollen.

Wer kann eine Individualbeschwerde einreichen?

Einzelpersonen, Unternehmen, nichtstaatliche Organisationen und Personengruppen können den EGMR anrufen, wenn sie geltend machen, Opfer einer einem Vertragsstaat zurechenbaren Konventionsverletzung zu sein. Eine abstrakte Überprüfung nationaler Gesetze ist grundsätzlich nicht möglich.

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1. Innerstaatliche Rechtsbehelfe ausschöpfen

Vor einer EGMR-Beschwerde müssen grundsätzlich alle verfügbaren und wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft werden. Die Konventionsrügen müssen bereits vor den nationalen Stellen zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach und unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften vorgebracht worden sein.

Welche Rechtsbehelfe erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. In Deutschland kann hierzu eine Verfassungsbeschwerde gehören. Unwirksame Rechtsbehelfe müssen grundsätzlich nicht ausgeschöpft werden; bloße Zweifel an den Erfolgsaussichten genügen jedoch nicht.

2. Die Viermonatsfrist prüfen

Die Beschwerde muss grundsätzlich innerhalb von vier Monaten nach der maßgeblichen endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingereicht werden. Für den Fristbeginn kann deren Zustellung oder Bekanntgabe maßgeblich sein. Fehlt ein wirksamer Rechtsbehelf, gelten besondere Regeln.

Eine Anfrage an einen Anwalt, ein Ankündigungsschreiben oder ein Fax wahrt die Frist nicht. Erforderlich ist grundsätzlich die rechtzeitige postalische Absendung einer vollständigen Beschwerde gemäß Regel 47 der Verfahrensordnung.

3. Das Beschwerdeformular vollständig ausfüllen

Verwenden Sie das aktuelle offizielle Formular. Darin müssen insbesondere der Sachverhalt, die gerügten Konventionsverletzungen sowie die Angaben zu den innerstaatlichen Rechtsbehelfen und zur Fristwahrung enthalten sein. Ein bloßer Verweis auf Anlagen genügt nicht.

Fügen Sie Kopien der maßgeblichen Entscheidungen und Belege bei. Vergessen Sie die erforderlichen Unterschriften und gegebenenfalls die Vollmacht nicht.

4. Die Beschwerde per Post senden

Senden Sie das unterschriebene Formular mit den erforderlichen Anlagen an die offizielle Postanschrift des EGMR. E-Mail oder Fax genügen nicht. Bewahren Sie eine vollständige Kopie und den Versandnachweis auf.

Einige hilfreiche Informationen

Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick über die Einreichung einer Beschwerde beim EGMR anhand von zwei Punkten:

Unsere Anwälte unterstützen Sie bei der Einreichung einer Beschwerde beim EGMR:

Was geschieht nach der Einreichung?

Der Eingang einer Beschwerde bedeutet noch nicht, dass sie zulässig ist. Je nach Fall kann ein Einzelrichter, ein Ausschuss oder eine Kammer tätig werden. Eine unzulässige Beschwerde kann ohne weitere inhaltliche Prüfung zurückgewiesen werden.
Eine Übermittlung an die beklagte Regierung ist ebenfalls keine Zusage eines späteren Erfolgs. Näheres erläutert unser Beitrag zum Ablauf des EGMR-Verfahrens.

Häufige Fragen zur Einreichung

Kann ich das Formular auf Deutsch ausfüllen?

Ja. Die anfängliche Beschwerde kann auf Deutsch eingereicht werden. Im weiteren Verfahren gelten besondere Sprachregelungen.

Kann eine NGO selbst Beschwerde einlegen?

Ja, wenn sie die Voraussetzungen einer Individualbeschwerde erfüllt. Davon zu unterscheiden ist eine Drittintervention, die einer gesonderten Zulassung nach den einschlägigen Regeln bedarf.

Kann ein Staat Beschwerde einlegen?

Neben Individualbeschwerden sieht die EMRK Staatenbeschwerden vor. Diese Seite behandelt die Einreichung durch Einzelpersonen und nichtstaatliche Beschwerdeführer.

Stoppt eine Beschwerde die nationale Entscheidung?

Nein. Eine Beschwerde hat grundsätzlich keine automatische aufschiebende Wirkung. Vorläufige Maßnahmen nach Regel 39 sind ein gesondertes Ausnahmeverfahren.